Allgemeine Geschäftsbedingungen CONVIDIUS business solutions GmbH TracePort Software-as-a-Service-Angebot
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CONVIDIUS business solutions GmbH, Johannstr. 37, 40476 Düsseldorf, nachfolgend CONVIDIUS genannt.
(1) TracePort: Ist eine Software-Anwendung für die Abbildung und Steuerung der kompletten Logistik-Prozesskette mit Kommissionierungsfunktion, zur Qualitätskontrolle und Umlagerung, Kontrolle des Lieferweges durch Verfolgung mit Echtzeit-Livetracking, Dokumentation von Schäden durch Fotoarchivierung und Anbindung an bestehende ERPSysteme.
(2) Software-as-a-Service (SaaS): Ist eine Methode der Software-Bereitstellung, bei der die Software nicht auf dedizierter Rechner-Hardware zur Verfügung gestellt wird, sondern verteilt auf Servern in einem Rechenzentrum installiert ist und von den Kunden per Internet genutzt werden kann.
(3) Zusatzmodule: CONVIDIUS bietet neben dem Grundpaket TracePort kostenpflichtige Zusatzmodule an. Hierzu gehören Live-Tracking, ERP-Anbindung u.a. Die Buchung von Zusatzmodulen ist optional und im Rahmen eines Projektes zu erbringen.
(1) CONVIDIUS erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Software-as-a-ServiceVerträgen zu TracePort ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, den Leistungsbeschreibungen und Preislisten für die beauftragte Leistung. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine dem entgegenstehende oder abweichende AGB verwendet, selbst wenn CONVIDIUS diesen Regelungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(2) Die vorliegenden AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Vertragsparteien über SaaSLeistungen.
(1) Alle Angebote von CONVIDIUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann CONVIDIUS innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Der Vertragsschluss und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von CONVIDIUS verbindlich. Dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen und der dazugehörigen Anlagen und Beschreibungen.
(3) Der Kunde kann jederzeit den Vertrag um weitere Lizenzen gemäß der Leistungsbeschreibung TracePort erweitern.
(1) Mit der schriftlichen Bestätigung des Vertrages und der Bereitstellung der Software mittels URL, Benutzername und Passwort durch CONVIDIUS erhält der Kunde die technische Möglichkeit und das Recht, TracePort in der SaaS-Version inkl. der in dem bestätigten Auftrag aufgeführten Leistungen und Lizenzen sowie vereinbarten kostenpflichtigen Zusatzleistungen für die Dauer des Vertrages über das Internet zu nutzen.
(2) Das Gesamtpaket und der sich daraus ergebende monatliche Nutzungspreis sowie ggf. einmalige Entgelte für Zusatzleistungen ergeben sich aus dem bestätigten Auftrag aufgeführten Leistungen und Lizenzen.
(1) CONVIDIUS stellt für die Dauer des TracePort-SaaS-Vertrages eine betriebsbereite TracePort Software-Instanz in der jeweils gültigen Version inkl. dem im bestätigten Auftrag aufgeführten Leistungen zur Verfügung.
(2) Übergabepunkt für die vertraglichen Leistungen von CONVIDIUS ist der Router-Ausgang des von CONVIDIUS genutzten Rechenzentrums bzw. die IP-Adresse des Internet-Ausgangs der genutzten Cloud-Infrastruktur. Die Sicherung des Datentransfers vom lokalen Rechner oder dem benutzten Endgerät beim Kunden und der TracePort-SaaS-Instanz obliegt dem Kunden.
(3) CONVIDIUS stellt eine http-Secure-Verbindung und ein verifiziertes Domain-Zertifikat für den Aufruf der Software und dem Aufbau einer sicheren Datentransfer-Verbindung zur Verfügung. Weiteren Leistungen werden nicht zur Verfügung gestellt oder nur im Rahmen von explizit bestellten Zusatzmodulen. Die Verfügbarkeit ist garantiert im Jahresmittel bei 95%.
(4) Die Bereitstellung des Service erfolgt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach schriftlicher Bestätigung des Auftrages vom Kunden durch CONVIDIUS und Eingang der ggfs. vereinbarten Zahlungen.
(5) Vereinbarte Zusatzleistungen werden gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung erbracht.
(1) TracePort-SaaS kann an 7 Tagen die Woche jeweils 24 Stunden/ Tag genutzt werden (Betriebszeit). Eine betreute Nutzung steht werktäglich Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen, außer am 24.12 und am 31.12 eines Kalenderjahres von 9:00 bis 17:00 Uhr MEZ zur Verfügung (Supportzeit). Die Nutzung ist kostenpflichtig, wenn daraus Aufwände und Arbeiten für CONVIDIUS entstehen.
(2) Für notwendige Wartungsarbeiten werden Wartungsintervalle allgemein bekanntgegeben. Falls während der üblichen Arbeitszeiten Wartungsarbeiten erforderlich werden sollten, wird der Kunde hierüber nach Möglichkeit rechtzeitig informiert.
(1) Die TracePort Support-Hotline ist werktäglich Montag bis Freitag außer an gesetzlichen Feiertagen, außer an 24.12 und dem 31.12 eines Kalenderjahres von 9:00 bis 17:00 Uhr in Deutschland per E-Mail über service@convidius.de erreichbar.
(2) Der Hotline-Service bezieht sich auf die Meldung von Programmfehlern oder der Nichterreichbarkeit der TracePort SaaS-Instanz. Die Verfügbarkeit der TracePort-Instanz ist im Jahresmittel bei 95%.
(3) Jegliche Nutzung des Hotline-Services in Bezug auf gemeldete Ausfälle außerhalb der garantierten Verfügbarkeit, die Anfrage für Schulung und Unterstützung oder Fehler aufgrund von Problemen beim Kunden sind immer kostenpflichtig.
(4) Sobald der Kunde bei CONVIDIUS eine Support-Anfrage über den Hotline-Service platziert hat, kann diese für die Reihenfolge der Abarbeitung in folgende Prioritätsklassen eingeteilt werden.
(5) Prioritätsklasse III
Supportanfragen im täglichen operativen Betrieb, z.B. Änderungen an Texten oder Layout ohne funktionale oder prozessverändernde Maßnahmen. Vom Auftraggeber als leichte Störung des Softwarebetriebes wahrgenommene Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung betrifft einzelne User oder isolierte Funktionen. Die Anwendung ist für das gesamte Unternehmen nicht eingeschränkt. Reaktionszeit: innerhalb von 24 Stunden Beginn der Bearbeitungszeit: Innerhalb von drei Arbeitstagen.
(6) Prioritätsklasse II
Supportanfragen mit funktionalen oder prozessverändernden Maßnahmen. Vom Auftraggeber als mittlere Störung des Softwarebetriebes wahrgenommene Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung betrifft mehrere User- oder Usergruppen, Abteilungen und zusammenhängende Funktionen. Die Anwendung ist für das gesamte Unternehmen eingeschränkt. Reaktionszeit: am gleichen Arbeitstag Beginn der Bearbeitungszeit: Innerhalb von zwei Arbeitstagen.
(7) Prioritätsklasse I
Supportanfragen mit funktionalen oder prozessverändernden Maßnahmen. Vom Auftraggeber als schwerwiegenden Störung des Softwarebetriebes wahrgenommene Beeinträchtigung. Diese Beeinträchtigung betrifft mehrere User- oder Usergruppen, Abteilungen und zusammenhängende Funktionen. Die Anwendung ist für das gesamte Unternehmen stark eingeschränkt oder die Anwendung ist nicht mehr nutzbar. Reaktionszeit: am gleichen Arbeitstag Beginn der Bearbeitungszeit: am gleichen Arbeitstag
(8) Die Bearbeitung alle Fehlertypen unterliegen der Servicezeiten gemäß §7.
(9) Nicht zu den vertraglichen Service-Leistungen gehören: Beratung oder inhaltliche Unterstützung durch einen Fachberater, Service und Beseitigung von Fehlfunktionen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software, Eingriff des Kunden in Konfiguration, Betriebsumgebung oder Programm-Code, durch höhere Gewalt, Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von CONVIDIUS verursachten Einwirkungen entstanden sind. Diese Leistungen werden gesondert angeboten und sind vergütungspflichtig.
(1) TracePort ist urheberrechtlich geschützt. CONVIDIUS ist Inhaber der Rechte und bleibt Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an TracePort so weit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Nutzung von TracePort wird dem Kunden für die Dauer des SaaS-Vertrages gewährt. Hierzu wird ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht TracePort SaaS auf den Systemen in dem von CONVIDIUS genutzten Rechenzentrum bzw. Cloud-Umgebung zu nutzen eingeräumt. Eine anderweitige Nutzung des Programms – insbesondere zu Erwerbszwecken - z.B. Applikation Service Providing, Software as a Service, Leasing oder kostenlose Überlassung an Dritte, sowie die Überlassung per Download ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Soweit CONVIDIUS während der Laufzeit dieses Vertrages individuelle Anpassungen, neue Versionen, Updates oder Upgrades von TracePort bereitstellt, gilt das vorstehende Nutzungsrecht hierfür in gleicher Weise.
(4) Nutzt der Kunde TracePort in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird CONVIDIUS die zustehenden Rechte geltend machen
(5) Die in diesem Abschnitt enthaltenen Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich.
(6) Nimmt der Kunde optionale Zusatzleistungen und Module oder zusätzliche Programmierleistungen in Anspruch so gelten die Regelungen über Nutzungsrechte auch für diese Leistungen.
(1) CONVIDIUS ist jederzeit berechtigt, ihr Leistungsangebot oder Teile desselben zu ändern oder zu ergänzen. Hierzu wird CONVIDIUS Updates vornehmen. Soweit möglich, wird CONVIDIUS dem Kunden die betreffende Ergänzung oder Änderung und Ihre Auswirkungen spätestens 3 Wochen vor deren Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Der Kunde kann dieser Ergänzung oder Änderung bei Unzumutbarkeit unter Angabe des sachlichen Grundes binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung schriftlich widersprechen.
(2) Widerspricht der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig, so werden die Ergänzungen oder Änderungen Vertragsbestandteil. Widerspricht der Kunde berechtigt, so kann CONVIDIUS den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt ordentlich zu kündigen.
(3) CONVIDIUS behält sich vor, Änderungen, die zur Fehlerbereinigung und Serviceverbesserung dringend erforderlich sind, kurzfristig und ohne das Ankündigungsverfahren einzuspielen.
(1) Die Anbindung des Kunden an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und funktionsfähige Bereitstellung der auf Seiten des Kunden notwendigen Hard- und Software liegt in dessen Verantwortung. Die notwendigen technischen Voraussetzungen sind daher durch diesen recht zeitig vor der Bereitstellung zu gewährleisten.
(2) Der Kunde wird CONVIDIUS einen regelmäßigen Ansprechpartner zur Abwicklung dieses Vertrages benennen.
(3) Der Kunde hat eventuelle Fehler so detailliert und präzise wie möglich zu beschreiben, dass diese durch die Hotline rekonstruiert werden können. CONVIDIUS kann dazu bei Bedarf vom Kunden eine schriftliche Fehlerbeschreibung mit zugehörigen Screenshots anfordern.
(4) CONVIDIUS business solutions verpflichtet sich, den Anbieter bei der Bereitstellung aller notwendigen Informationen aktiv zu unterstützen und alle Informationen zeitnah zu übersenden. Mängel sind CONVIDIUS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich unter möglichst präziser Beschreibung des Mangels mitzuteilen. CONVIDIUS business solutions muss durch die Fehlerbeschreibung des Kunden in die Lage versetzt werden, mit angemessenem Aufwand das Vorliegen des Mangels nachzuvollziehen
(5) Der Kunde wird TracePort in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder durch Dritte nutzen lassen. Der Kunde ist ausdrücklich verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen, den unbefugten Zugriff Dritter auf TracePort zu verhindern.
(6) Er wird es unterlassen in TracePort oder dazugehörige Module einzugreifen oder durch Dritte eingreifen zu lassen oder in Datennetze, die von CONVIDIUS oder dem von CONVIDIUS beauftragten Unternehmen betrieben werden, unbefugt einzudringen.
(7) Im Rahmen der Nutzung von TracePort wird der Kunde alle anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland beachten. Der Kunde ist für die von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte selbstverantwortlich.
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er eigene Sicherheitsmaßnahmen ergreifen muss, um Schäden durch Viren oder andere rechts- und sittenwidrige Daten zu verhindern. Derartige Maßnahmen sind über die zum Schutz des eigenen Verantwortungsbereiches gegen unbefugten Zugriff Dritter eingerichtete Schutzmechanismen hinaus nicht Gegenstand der Leistung von CONVIDIUS.
(2) Über die Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung werden CONVIDIUS und der Kunde eine gesonderte schriftliche Vereinbarung treffen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, jede missbräuchliche Nutzung zu unterlassen, insbesondere keine Computerviren oder andere bösartige Software zu übertragen oder zu deren Übersendung aufzufordern oder sonstige Anwendungen auszuführen, die zu Beschädigungen der Systeme von CONVIDIUS oder der Systeme des von CONVIDIUS beauftragten Rechenzentrum, seiner Netze oder anderer Netze führen können oder führen. Der Kunde ist verpflichtet Daten vor dem Hochladen in das Netz auf Viren zu prüfen und nur geprüfte Dateien auf den Server zu laden.
(4) CONVIDIUS behält sich vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen könnten, grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb im Einzelfall zu unterbinden. Dies kann auch eine Sperrung der Nutzung von TracePort beinhalten.
(5) Erhält der Kunde Kenntnis von einer Verletzung dieser Vorschriften, ist er verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken, insbesondere CONVIDIUS unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
(1) Jede Art der Rückerschließung der verschiedenen Herstellung der Software (ReverseEngineering) einschließlich der Programmänderung ist unzulässig. Eine Programmänderung liegt auch in jedem Zugriff auf die Datenbankstruktur. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzmechanismen sind grundsätzlich unzulässig. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung der störungsfreien Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.
(2) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
(1) Die Vergütung richtet sich nach der Anzahl der Benutzer und Lizenzen und die dafür bereitgestellte Betriebsumgebung. Die Höhe der Vergütung ist dem bestätigten Auftrag bzw. Angebot zu entnehmen.
(2) Die Zahlung der Entgelte für wiederkehrende Leistungen erfolgt monatlich zum 1. eines Monats per Rechnung, Lastschrifteinzug oder wiederkehrender Einzug via Kreditkarte. Sollte der Einzug aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund anderer Gründe, die nicht von CONVIDIUS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden können, so stellt CONVIDIUS dem Kunden pauschal Rücklastschriftgebühren in Höhe von 50 € pro Einzelfall in Rechnung.
(3) Die Zahlung der Entgelte für wiederkehrende Leistungen erfolgt monatlich zum 1. eines Monats per Rechnung, Lastschrifteinzug oder wiederkehrender Einzug via Kreditkarte. Sollte der Einzug aufgrund fehlender Kontodeckung oder aufgrund anderer Gründe, die nicht von CONVIDIUS zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden können, so stellt CONVIDIUS dem Kunden pauschal Rücklastschriftgebühren in Höhe von 50 € pro Einzelfall in Rechnung.
(4) Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmen. Alle Zahlungen sind in Euro und jeweils im Voraus zu erbringen. Rechnungen sind nach Zugang sofort fällig.
(1) CONVIDIUS ist bei Veränderungen bei den Betriebskosten, Personalkosten und sonstigen Kosten berechtigt, die Vergütung für die vertragsgegenständlichen Leistungen anzupassen. Eine solche Preisanpassung ist erstmals möglich, 12 Monate nach Vertragsschluss und maximal 2x jährlich. CONVIDIUS wird dem Kunden die Änderung spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden schriftlich ankündigen. Beträgt die Preiserhöhung gegenüber dem bisherigen Preis mehr als 20%, so kann der Kunde den jeweiligen Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalendermonats kündigen. In diesem Fall gelten die bisherigen Preise bis zur Beendigung fort.
(1) CONVIDIUS bietet wahlweise Programmierleistungen für TracePort an - dazu gehören Datenmigration, Anpassungen der grafischen Gestaltung, Anpassungen des Workflows. Dazu wird CONVIDIUS gemeinsam mit dem Kunden eine schriftliche Dokumentation der Programmierleistung (nachfolgend „Programmierleistung" genannt) erstellen.
(2) Die Erstellung der jeweiligen Beschreibung des Leistungsgegenstandes ist kostenpflichtig. CONVIDIUS wird dem Kunden vor der Umsetzung der Programmierleistungen ein schriftliches Angebot mit allen enthaltenen Kosten bereitstellen. CONVIDIUS beginnt mit der Programmierleistung erst nach der schriftlicher Beauftragung durch den Kunden.
(3) Die Umsetzung wird in einem gesonderten Projektvertrag geregelt.
(1) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet.
(2) Kommt der Kunde bei wiederkehrenden Leistungen für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Zahlung der Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrages, der rechnerisch einer Vergütung für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist CONVIDIUS berechtigt, diese Leistung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40% der bis zum Ablauf der ordentlich vereinbarten restlichen Vertragslaufzeit monatlichen Vergütung zu verlangen.
(3) Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.
(4) Gegen die Ansprüche der CONVIDIUS kann der Kunde nur aufrechnen, soweit ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem betroffenen Vertrag beruht.
(1) Für Mängel der vereinbarten Leistung haftet CONVIDIUS soweit Beeinträchtigungen vorliegen, die nicht auf einer Einschränkung der Verfügbarkeit beruhen.
(2) Auch eine Funktionsbeeinträchtigung der Software, die aus Hardwaremängeln des Clients, Umgebungsbedingungen beim Kunden, Einschränkungen durch die Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen, Fehlbedienungen, oder Ähnlichem resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung des Service bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Beschreibung der Software stellt keine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne dar.
Mängel der Software (Sach- und Rechtsmängel) einschließlich eines optionalen Benutzungshandbuchs, die von CONVIDIUS zu vertreten sind, wird CONVIDIUS in angemessener Frist und nach Zugang einer Mängelrüge nach Wahl von CONVIDIUS nachbessern oder die Leistungen erneut erbringen.
(4) Verzögert sich die Mangelbeseitigung dadurch, dass der Kunde gegen seine Mitwirkungspflicht (Mangelbeschreibung ungenau, Mangel nicht reproduzierbar) verstößt, hat der Anbieter die Verzögerung nicht zu vertreten. Die Frist zur Mangelbehebung verlängert sich entsprechend.
(5) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Herabsetzung der Vergütung um einen angemessenen Betrag verlangen. Das Recht der Minderung ist der Höhe nach auf die - auf den mangelhaften Leistungsteil - entfallende monatliche Vergütung beschränkt.
(6) Erreicht die Minderung in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder in 3 Monaten eines Halbjahres den aufgeführten Höchstbetrag, kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Mängelanzeigen können schriftlich per Fax oder per Post zugesandt werden.
(1) Die Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
(2) CONVIDIUS haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, und sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden.
(3) CONVIDIUS haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn es handelt sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bzw. für das Fehlen von Beschaffenheitsangaben oder Garantien.
(4) CONVIDIUS haftet bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt . Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung jedoch höchstens auf 5.000 € je Schadenfall, maximal 10.000 € aus diesem Vertrag. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§14 ProdHG).
(5) CONVIDIUS ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn und soweit die Nichterfüllung von Leistungsverpflichtungen auf das Eintreten von Umständen höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Krieg, Streik, Unruhe, Sturm, Überschwemmung , sonstige Naturkatastrophen sowie sonstige von CONVIDIUS nicht zu vertretende Umstände (insbesondere Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechung datenführender Leistungen).
(1) CONVIDIUS wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer schuldhaften Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutztes Lizenzmaterial hergeleitet werden und dem Kunden alle hieraus entstehenden Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, sofern der Kunde CONVIDIUS von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und CONVIDIUS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
(1) Wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit vereinbart, so verlängert sich der Vertrag hierfür nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, sofern der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Das Kündigungsrecht gilt für beide Parteien.
(2) Wurde mit dem Kunden eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten vereinbart, so verlängert sich der Vertrag hierfür nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch um jeweils 12 Monate, sofern der Vertrag nicht 1 Monat vor Ablauf der Laufzeit gekündigt wird. Das Kündigungsrecht gilt für beide Parteien.
(3) Ist ein Vertrag über wiederkehrende Leistungen auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann der Vertrag erstmals nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich per Fax oder postalisch gekündigt werden.
(4) Im Falle der Kündigung wird CONVIDIUS die Daten des Kunden zum Vertragsende nach Abstimmung einmalig als Tabellen im Format CSV zur Verfügung stellen. Nach Bereitstellung der Daten durch CONVIDIUS sind diese nicht mehr auf dem von CONVIDIUS betriebenen System abrufbar oder bearbeitbar. Datensicherungen werden unverzüglich gelöscht. Der Kunde wird zum Vertragsende die Nutzung von TracePort aufgeben.
(5) Der Kunde ist nach Ablauf der Mindestlaufzeit auch zur Teilkündigung im Rahmen der Lizenzstufen gemäß den aktuellen Lizenzbedingungen berechtigt.
(6) Werden zusätzliche Leistungen gebucht oder einzeln gekündigt, so berührt dies die Vertragslaufzeit der übrigen gebuchten Leistungen nicht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ist hiervon unberührt
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Gegenstände (Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt worden sind.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von CONVIDIUS.
(4) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Geschäftssitz der CONVIDIUS als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen oder der besonderen Bedingungen des jeweiligen Leistungsangebotes unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Bedingungen nicht berührt.
(5) Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg und dem Zweck entsprechende zulässige Regelung ersetzen.
